
In vielen Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen ist der Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien in Betriebs- oder Dienstvereinbarungen verbindlich geregelt. Der Fokus ist dabei i.d.R. auf den Datenschutz, die Regelung von Verhaltens- und Leistungskontrollen und die Einhaltung von Grundsätzen der Softwareergonomie gerichtet.
Die barrierefreie Gestaltung der Informationstechnik wie das Intranet und die an Arbeitsplätzen gebräuchlichen Computerprogramme basiert dagegen oft nur auf Absichtserklärungen oder mündlichen Absprachen - und scheitert damit häufig an fehlender Verbindlichkeit.
Arbeitgeber und betriebliche Interessenvertretungen sind verpflichtet, sich mit der barrierefreien Gestaltung der Informationstechnik zu befassen. Gesetzliche Grundlagen sind u. a. das Sozialgesetzbuch IX sowie Arbeits- und Gesundheitsschutzvorschriften. Die UN-Behindertenrechtskonvention, die seit März 2009 auch in Deutschland gilt, fordert darüber hinaus die inklusive Gestaltung der Arbeitswelt. Das heißt,
Arbeitsbedingungen müssen an den Menschen angepasst werden und nicht umgekehrt.
Welche Rechtsform eine Vereinbarung zur barrierefreien Informationstechnik haben und wie sie mit bereits bestehenden betrieblichen Vereinbarungen verbunden werden kann, hängt immer von den jeweiligen betrieblichen Bedingungen ab. Die Frage kann nur vor Ort entschieden werden.
Weitere Informationen siehe hier:
http://www.dvbs-online.de/horus/2008-1-4321.htm
In Workshops von BIK@work mit Betriebs-, Personalräten und Schwerbehindertenvertretungen wurden Kernpunkte für Integrations-, Betriebs- und Dienstvereinbarungen erarbeitet. Die BIK@work-Beratung beim Norddeutschen Rundfunk in Hamburg führte u. a. zum erfolgreichen Abschluss einer IT-Dienstvereinbarung, die wichtige Verfahrensregeln zur dauerhaften Sicherstellung barrierefreier Informationstechnik enthält. Hier wurden weitere Erkenntnisse für betriebliche Vereinbarungen gesammelt. Die hier vorgestellten Kernpunkte sind nicht abschließend. Sie sollen der Orientierung und Diskussion dienen.
Mit einer betrieblichen Vereinbarung wird das Ziel verfolgt, dass neue und zur Überarbeitung anstehende IT-Systeme so gestaltet werden, dass sie
für schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gem. § 4 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) "…in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind."
Ziel ist es darüber hinaus, dass kein Beschäftigter von der Nutzung der innerbetrieblichen Informationstechnik und Kommunikation z. B auch durch unzugängliche Dokumente ausgeschlossen wird, weshalb die Verordnungen des BGG innerbetrieblich angewendet werden sollten:
(Behindertengleichstellungsgesetz und Verordnungen finden Sie hier:
www.gesetze-im-internet.de
Zusätzlich zur barrierefreien Informationstechnik-Gestaltung sind behinderten Beschäftigten erforderliche technische Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.
Ein weiteres Ziel ist es, wirtschaftliche und soziale Nachteile bei der Einführung neuer IT-Systeme zu verhindern und die Beschäftigten und ihre Interessenvertretungen bei der Planung, Einführung, Anwendung und Erweiterung von IT-Systemen zu beteiligen. Die effiziente Nutzung der Informationstechnik wird dabei durch Qualifizierungsmaßnahmen gewährleistet.
Kernstück betrieblicher Vereinbarungen sollte die Sicherstellung der Barrierefreiheit der IT-Systeme bereits vor der Auftragsvergabe sein. Beteiligungsverfahren regeln die Einbeziehung von Betriebs-, Personalräten und Schwerbehindertenvertretungen sowie der Arbeitsgeberbeauftragten zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
Man kann die Beteiligungsverfahren von der Relevanz der IT-Anwendungen für die gesamte Belegschaft abhängig machen, denn es gibt eine Vielzahl von Anwendungen oder Tools, die nur einen kleinen Spezialistenkreis betreffen oder die nur zeitweise eingesetzt werden. Wichtig ist, den Fokus auf die Anwendungen zu richten, mit denen alle, insbesondere behinderte Beschäftigte arbeiten müssen.
Der Arbeitgeber stellt der Interessenvertretung eine Übersicht aller geplanten Anwendungen (einschl. der Updates) in regelmäßigen Abständen zur Verfügung. Außerdem beschreibt er in der technischen Dokumentation zu den IT-Systemen, welche Maßnahmen der Barrierefreiheit auf welcher Grundlage umgesetzt werden und ggf. welche Gründe vorliegen, die eine Umsetzungder Barrierefreiheit verhindern.
Der Interessenvertretung wird eingeräumt, innerhalb einer bestimmten Frist z. B. von 6 Wochen, die Barrierefreiheit auch von Externen überprüfen zu lassen. Der technische Zugang zum Testen ist unter Berücksichtigung des Datenschutzes zu gewährleisten.
Wenn die Interessenvertretung sich innerhalb dieser Frist nicht äußert, gilt dies als Zustimmung zur Auftragserteilung bzw. zur Einführung eines IT-Systems.
Ein vereinfachtes Verfahren kann vorsehen, dass die Interessenvertretung z. B. nur per Mail über die Beschaffung z. B. von Software für Administrations- und Messzwecke, für IT-Einzelbedarfe oder Eigenanwendungen informiert wird und nur auf Anfrage weitere Detailinformationen erhält, wenn z. B. ein Schwerbehindertenarbeitsplatz betroffen sein sollte.
Bei Kleinanwendungen und Administrationstools, für die das vereinfachte Verfahren gilt, erhält die Schwerbehindertenvertretung im Rahmen turnusmäßiger Beratungen Gelegenheit zur Stellungnahme.
Zur nachhaltigen Sicherstellung der barrierefreien Informationstechnik sollten folgende Maßnahmen verbindlich vereinbart werden:
Der grafischen Gestaltung liegt i. d. R. ein Styleguide zugrunde, der den Zugänglichkeitsanforderungen der barrierefreien Informationstechnik entsprechen muss.
Ausschreibungen sollten genaue Vorgaben zur Zugänglichkeit der Informationstechnik enthalten. Dazu sollte Bezug auf die jeweils aktuellen Zugänglichkeitsanforderungen genommen werden. Es kann auch vorgegeben werden, dass das Produkt nur abgenommen wird, wenn eine unabhängige Prüfstelle die Zugänglichkeit im z. B. Sinne der aktuellen BITV-Anforderungen festgestellt hat.
Der Prozess der Umsetzung von Barrierefreiheit muss geplant und gemeinsam gesteuert werden. Hierzu eignen sich bereits bestehende Arbeitsgruppen. Es kann auch eine neue Steuerungsgruppe eingerichtet werden. Sie legt gemeinsam Ziele, einzelne Schritte und die Verantwortlichkeiten verbindlich fest. Es kann auch eine Projektgruppe eingerichtet werden. Die Projektmitglieder werden von ihren übrigen dienstlichen Aufgaben in angemessenem Umfang freigestellt. Es gibt eine verantwortliche Projektleitung, alle notwendigen personellen und technischen Mittel zur Erreichung des Projektzieles werden zur Verfügung gestellt.
Informationstechnik barrierefrei zu gestalten, erfordert von Beginn an andere Vorgehensweisen als in traditionellen Projekten. Daher kann es sinnvoll sein, externes Expertenwissen hinzuzuziehen, um durch Sensibilisierung, Schulung und begleitende Tests den Prozess der barrierefreien Informationstechnik-Gestaltung zu unterstützen. Eine Vereinbarung kann hierzu genauere Regelungen treffen. Wichtig ist, dass Schulungsmaßnahmen bei Bedarf z. B. für Entwicklung, Online-Redaktion und für Mitglieder der Steuerungsgruppe vorgesehen werden, damit das erforderliche Know-how für die Umsetzung der Barrierefreiheit bedarfsgerecht zur Verfügung steht.
In der Vereinbarung sollten die Grundlagen barrierefreier Informationstechnik verbindlich festgehalten werden. Das sind u. a.:
BSI-Leitfaden "Barrierefreies E-Government" Richtschnur für betriebliche Internet- und Intranetauftritte Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI): http://www.bsi.bund.de
"Benutzerfreundliche Software" der NRW-Gemeinschaftsinitiative Gesünder Arbeiten:
http://www.gesuenderarbeiten.de/themen/software/Softwarefragebogen. pdf
Anleitungen und Arbeitshilfen der Berufsgenossenschaften:
http://www.vbg.de/service/publikation.jsp?step=10
Gesellschaft Arbeit und Ergonomie - online e.V.:
http://www.ergo-online.de
PDF-Version:
Kernpunkte betrieblicher Vereinbarungen zur barrierefreien Informationstechnik-Gestaltung
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