Am 27. April 2002 wurde das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG) verabschiedet.
In § 1 steht das Ziel des Gesetzes:
Ziel dieses Gesetzes ist es, die Benachteiligung von behinderten Menschen zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.
Behinderte Menschen sind nicht als Betreuungs- oder Versorgungsfälle anzusehen. Ziel ist die gleichberechtigte und selbstbestimmte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Dafür müssen Barrieren beseitigt werden.
§ 4 sagt, was unter Barrierefreiheit zu verstehen ist:
Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, ... wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.
Das Gleichstellungsgesetz ist also allgemein ausgerichtet, es geht nicht allein um Informationsangebote. Wichtig ist die Aussage, dass behinderte Menschen "in der allgemein üblichen Weise" Zugang haben sollen. Es soll keine Sonderlösungen geben: Bei der baulichen Zugänglichkeit betrifft das zum Beispiel spezielle Hintereingänge, im Web die vor einigen Jahren noch recht verbreiteten Textversionen.
§ 7 sagt, wer sich an das Gleichstellungsgesetz halten muss:
Die Dienststellen und sonstigen Einrichtungen der Bundesverwaltung, einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereichs die in § 1 genannten Ziele aktiv fördern und bei der Planung von Maßnahmen beachten.
Was das genau bedeutet, was bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts sind, erklärt der Artikel zum Geltungsbereich der BITV.
Das Gesetz richtet sich auch an private Anbieter. Darum geht es in § 5: Zielvereinbarungen zwischen Unternehmen und Behindertenverbänden sollen dafür sorgen, dass auch kommerzielle Anbieter ihre Internetangebote barrierefrei gestalten.
Was bedeutet Barrierefreiheit im Zusammenhang mit Internetangeboten? Das steht in § 11:
Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 gestalten ihre Internetauftritte und -angebote sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, nach Maßgabe der nach Satz 2 zu erlassenden Verordnung schrittweise technisch so, dass sie von behinderten Menschen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können.
Interessant ist hier, dass nicht nur Webangebote, sondern auch andere Programmoberflächen, also zum Beispiel CD-ROMs unter das Gesetz fallen.
Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, damit ein Internetauftritt "von behinderten Menschen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden" kann? Das soll durch eine Rechtsverordnung festgelegt werden. Der § 11 fährt fort:
Das Bundesministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe der technischen, finanziellen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten
- die in den Geltungsbereich der Verordnung einzubeziehenden Gruppen behinderter Menschen,
- die anzuwendenden technischen Standards sowie den Zeitpunkt ihrer verbindlichen Anwendung,
- die zu gestaltenden Bereiche und Arten amtlicher Informationen.
Diese Rechtsverordnung ist die "Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung", kurz: BITV.
Links zum Behindertengleichstellungsgesetz:
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