Die BITV ist eine Verordnung zur barrierefreien Informationstechnik. Der BITV-Test basiert auf dieser Verordnung, er ist ein Prüfverfahren für die einfache, umfassende und zuverlässige Prüfung der Barrierefreiheit von informationsorientierten Webangeboten.
Der Artikel erläutert den Ansatz und die Funktionsweise des Prüfverfahrens, er beschreibt Reichweite und Grenzen des Tests und stellt Maßnahmen zur Sicherstellung der Zuverlässigkeit von Bewertungen vor.
Die Abschnitte des Artikels:
Die Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV) verpflichtet Webangebote des Bundes ab 2006 auf Barrierefreiheit. Webangebote von Ministerien und untergeordneten Dienststellen, auch überregionale gesetzliche Krankenkassen sollen dann für behinderte Benutzer zugänglich sein.
Basis der BITV sind die im Jahr 1999 veröffentlichten Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 1.0 der Web Accessibility Initiative (WAI). Die universelle Erreichbarkeit und Nutzbarkeit von eingestellten Informationen ist entscheidende Grundlage für die Kraft des Web, die Guidelines sollen diese Grundlage sicherstellen. Auch blinde, sehbehinderte, motorisch behinderte Benutzer sollen Zugang haben, Anforderungen an Browser und andere Geräte für den Zugang sollen niedrig sein, die Sprache der Webangebote soll angemessen einfach sein, kurz: Webangebote sollen für alle nutzbar sein.
Direkt unterworfen sind der Verordnung nur Bundesdienststellen. Die indirekte Wirksamkeit der Verordnung beschränkt sich aber nicht auf Webangebote des Bundes. Webagenturen und CMS-Anbieter müssen entsprechende Kompetenzen nachweisen, die Forderung nach Barrierefreiheit ist ins Recht gesetzt, auch andere Webanbieter orientieren sich an der Verordnung: Sie setzt neue Maßstäbe für Qualität.
Wie kann man entscheiden, ob ein Webangebot die Anforderungen der Verordnung erfüllt? Zwei Probleme ergeben sich bei der Anwendung der BITV als Maßstab für die Qualität von Webangeboten. Sie gilt in Teilen als veraltet, einige ihrer Anforderungen gelten als schwer zu überprüfen. Die Relevanz und Auslegung wesentlicher Teile der Verordnung ist daher umstritten.
Im Jahr 1999 wurden die der BITV zugrunde gelegten WAI-Richtlinien veröffentlicht. Seitdem ist die technologische Entwicklung nicht stehen geblieben. Es gibt neue Browser, Screenreader sind leistungsfähiger. Einige Bedingungen der BITV beziehen sich daher auf mittlerweile nicht mehr vorhandene technische Zugangshindernisse; sie sind veraltet.
Unterschiedliche Positionen gibt es allerdings zu der Frage, welche Anforderungen als mittlerweile veraltet gelten sollen. Ist ein Zugangshindernis als überwunden und nicht mehr relevant anzusehen, wenn IT-Spezialisten es mit neuester, vielleicht noch gar nicht existenter, aber doch wenigstens denkbarer technischer Ausstattung bewältigen können? Oder soll die gebraucht gekaufte Computerausstattung eines Internetneulings der Maßstab sein? Beide Positionen sind in der Fachdiskussion vertreten.
Problematisch ist die Anwendung der BITV als Maßstab für Barrierefreiheit auch aus einem zweiten Grund. Nur zum Teil kann man ihre Anforderungen in einfache, schematisch anzuwendende Regeln fassen. Viele Bedingungen sind "weich". Es ist zwar klar, worauf sie abzielen, man kann aber nicht durch einfaches Abzählen oder Nachmessen entscheiden, ob sie erfüllt sind oder nicht.
Bedingung 1.1 der Verordnung sagt, dass für Bilder äquivalente Textalternativen bereitzustellen sind. Diese Textalternativen sollen das Bild für nicht sehende Benutzer ersetzen.
Auch ohne menschliches Zutun lässt sich überprüfen, ob überhaupt irgend eine Textalternative mit dem Bild assoziiert ist. Aber das reicht nicht aus, das sichert nicht die Zugänglichkeit. Entscheidend ist die Brauchbarkeit der Textalternative, geprüft werden muss, ob der im Bild gefasste Zusammenhang überhaupt in Worte gefasst werden kann, ob eine entsprechende Fassung benötigt wird und gegebenenfalls, ob die vorgesehene Textalternative für nicht sehende Benutzer als gleichwertiger Bildersatz taugt. Diese Prüfung ist eine Sache von Einschätzungen.
Die Relevanz und die Auslegung vieler Bedingungen der BITV sind daher umstritten. Es gibt die Auffassung, man solle auf die Prüfung "weicher" Kriterien gänzlich verzichten. Was nicht formalisierbar und automatisch abprüfbar sei, könne auch nicht gefordert werden. Zu prüfen sei also im Wesentlichen Standardkonformität.
Die Gegenposition kritisiert schematisch abzuarbeitende Checklisten. Die tatsächliche Nutzbarkeit von Webangeboten müsse der Maßstab sein, andernfalls könne nichts Brauchbares herauskommen. Schematische Prüfungen seien eher kontraproduktiv, Barrierefreiheit müsse auf Einsicht gegründet sein.
Einigkeit, was als Kriterium für Barrierefreiheit gelten soll, gibt es nicht, Praktiker können sich also nach Bedarf bedienen. Und die Kehrseite: es ist nicht klar, was in Sachen Barrierefreiheit verlangt wird, welche Anstrengungen für bessere Zugänglichkeit wirklich Sinn machen und später auch anerkannt werden. Also wird abgewartet. Dies stellt die praktische Gültigkeit und Umsetzung der Verordnung zur Barrierefreien Informationstechnik in Frage.
Barrierefreie Information ist eine entscheidende Bedingung der beruflichen Rehabilitation. Als praktikabler und gültiger Maßstab für Barrierefreiheit könnte die BITV hier einiges bewirken. Das Projekt BIK (barrierefrei informieren und kommunizieren) hat daher das Ziel, auf Grundlage der Verordnung brauchbare und allgemein akzeptable Verfahren für die Prüfung von Barrierefreiheit zu entwickeln. Der Ansatz:
Die BITV macht nur in Ansätzen konkrete Vorgaben für die Prüfung von Barrierefreiheit. Und dort, wo sie tatsächlich in die technischen Details geht, ist einiges veraltet; es besteht Aktualisierungsbedarf.
Erforderlich ist also die Entwicklung konkreter Prüfanforderungen. Damit einher geht die Sicherstellung der Aktualität der Anforderungen. Neue Lösungsansätze müssen überprüft werden, neue technische Entwicklungen müssen angemessen berücksichtigt werden. Die Entwicklung der Prüfanforderungen ist eine dauernde Aufgabe.
Schon seit Jahren arbeitet die WAI an einer Neufassung der WCAG, die Anforderungen an Webangebote eher allgemein fasst, daher nicht bei jeder technischen Neuerung umgeschrieben werden muss. Man kann fragen, ob dies erforderlich und überhaupt machbar ist, ob eine von der eingesetzten Technik unabhängige Fassung von Anforderungen an die Barrierefreiheit von Webangeboten noch genügend Aussagekraft hat und brauchbar ist.
Richtig ist aber ohne Zweifel der Ansatz: die Aktualisierung der BITV muss am Nutzen, dem "Wofür" der einzelnen Bedingungen ansetzen. Sie muss klären, auf welche Benutzeranforderungen die teilweise eher technisch ausgerichteten Bedingungen zielen und wie diese Anforderungen aktuell sicherzustellen sind.
Bedingung 3.4 der BITV sagt, dass das Layout von Webseiten relative anstelle von absoluten Einheiten verwenden soll.
Die Zweckbestimmung der Bedingung ist klar: die Darstellung von Webseiten soll variabel sein, sehbehinderte Benutzer sollen zum Beispiel die Größe von Schriften ändern können. Praktisch bedeutet dieses heute: die Größe von Schriften darf nicht in Pixeln definiert werden. Dies ist nötig, damit auch Benutzer des verbreiteten MS Internet Explorers Schriftgrößen nach ihren Bedürfnissen ändern können.
Aber diese Bedingung ist nicht für alle Zeiten festgeschrieben. Version 7 des MS Internet Explorers ist leistungsfähiger, die Verwendung von Pixelgrößen ist kein Hindernis mehr. Auf der anderen Seite schafft die Verbreitung standardkonformer Browser neue Probleme. Designfehler werden nicht mehr vom Browser ausgeglichen, geprüft werden muss zum Beispiel, ob die Höhe von Zeilen oder Kästen mit der Schriftgröße mitwächst.
Die Zweckbestimmung bleibt, die Ausführung der Bedingung muss geändert werden.
Soll die Prüfung sich auf schematisch abprüfbare Anforderungen der Barrierefreiheit beschränken? Das würde den Aufwand dramatisch senken und man käme leicht zu zuverlässigen Ergebnissen. Zentrale Anforderungen der BITV können aber nicht schematisch oder automatisch sichergestellt werden: die schon angesprochenen Alternativtexte gehören dazu, aber auch die logische Strukturierung von Seiten oder Tabellen, die Flexibilität der Darstellung, die schlüssige Reihenfolge von Elementen, einfache und brauchbare Navigation, Verständlichkeit. Die Sicherstellung und Überprüfung dieser Anforderungen erfordert Nachdenken. Ein Test, der die entsprechenden Bedingungen ausklammert, mag einfach und zuverlässig sein. Aber das Ergebnis hat keine Aussagekraft. Die Prüfung muss daher "weiche" Kriterien einschließen.
Eine Konsequenz daraus: die Prüfung muss sich auf wenige ausgewählte Seiten beschränken, eine auch nur annähernd vollständige Prüfung der Barrierefreiheit umfangreicher Webangebote ist praktisch nicht möglich. Der Prüfer muss typische Seiten auswählen und mit den ausgewählten Seiten die eingesetzten Elemente und Techniken erfassen. Je besser ihm dies gelingt, desto zuverlässiger ist der Schluss von der Barrierefreiheit der ausgewählten Seiten auf den Webauftritt als Ganzen.
Die Sicherstellung der Barrierefreiheit von Webangeboten ist meist keine einmalige Aufgabe. Inhalte werden bearbeitet, neue Inhalte kommen dazu. Die Mitarbeiter der Redaktion müssen wissen, worauf dabei zu achten ist, damit das Angebot auch barrierefrei bleibt. Daher gibt es die Auffassung, die Prüfung solle besser an Prozessen oder Voraussetzungen ansetzen. Zu prüfen sei, ob Webagenturen über die erforderlichen Kenntnisse verfügen, ob Maßnahmen zur Mitarbeiterqualifikation ausreichen, ob Barrierefreiheit als Arbeitsaufgabe etabliert ist, ob ein geeignetes Content Management System (CMS) eingesetzt wird.
Für die Herstellung von Barrierefreiheit sind dieses wichtige Themen. Webanbieter müssen wissen, worauf sie zu achten haben, was zur nachhaltigen Sicherstellung von Barrierefreiheit alles dazu gehört. Und klar ist auch: Bewertungen von Webagenturen oder CMS können für die Auswahl hilfreich sein.
Für die eigentliche Prüfung ist jedoch das Ergebnis entscheidend. An diesem Ergebnis, an der Barrierefreiheit des erstellten Webangebotes erweist sich, ob die prozessbezogenen Maßnahmen erfolgreich waren.
Dies gilt auch für die nachhaltige Sicherstellung der Barrierefreiheit. Prüfungen müssen in angemessenen Zeitabständen wiederholt werden, nur so ist die nachhaltige Wirkung von Maßnahmen zur Sicherung der Barrierefreiheit feststellbar.
Das Instrument für die Prüfung der Barrierefreiheit von Webangeboten ist der Anfang 2004 veröffentlichte BITV-Test. Entwickelt wurde der Test vom Projekt BIK in enger Abstimmung mit Behindertenverbänden, Webdienstleistern und Experten für Barrierefreiheit. Grundlage des Tests sind die Anforderungen und Bedingungen der BITV. Beide Prioritätsstufen der Verordnung werden abgedeckt.
Der Test umfasst insgesamt 52 Prüfschritte. Zu jedem Prüfschritt gibt es ausführliche Erläuterungen, die sagen, was genau geprüft wird, warum das wichtig ist und wie in der Prüfung vorzugehen ist. Geprüft werden mindestens 3 repräsentative Seiten, einige Prüfschritte (z.B. zur einheitlichen Navigation) beziehen sich allerdings auf das gesamte zu prüfende Webangebot.
Die Prüfschritte sind gewichtet, sie tragen mit 1 bis 3 Punkten zum Gesamtergebnis von maximal 100 Punkten bei. Webauftritte, die wenigstens 90 Punkte erreichen, werden als "gut zugänglich" bewertet, Webauftritte mit 95 oder mehr Punkten sind "sehr gut zugänglich". Das Testverfahren ist vollständig offen gelegt. Bei veröffentlichten Tests sind auch sämtliche Einzelbewertungen zugänglich.
Vorgesehen ist der BITV-Test für informationsorientierte Webangebote, er ist nicht geeignet für Angebote, die vorrangig der Selbstdarstellung oder Unterhaltung dienen. In seiner jetzigen Form kann der Test für HTML-basierte Webangebote angewandt werden, die Übertragung auf andere Dokumentformate ist jedoch möglich.
Der BITV-Test stützt sich auf die BITV, geprüft werden alle mit der Verordnung abgedeckten Anforderungen an Barrierefreiheit:
Damit ist die wichtigste Grenze des BITV-Tests angegeben. Nur ein Teilaspekt der Verständlichkeit von Webangeboten wird geprüft. Zwei Gründe dafür:
Verständlichkeit bleibt also vorerst weitgehend ausgeklammert.
Das Ergebnis eines BITV-Tests basiert auf Einschätzungen. Dies ist kein Mangel des Tests; die Barrierefreiheit von Webangeboten hängt nicht allein von der Einhaltung formaler Regeln ab, ein aussagekräftiger Test muss also diese Grundlage haben.
Allerdings steht damit die Zuverlässigkeit von Testergebnissen in Frage. Wenn der Test nicht allein zur Unterstützung der Entwicklung, sondern auch zur Bewertung der Barrierefreiheit von Webangeboten eingesetzt werden soll, muss etwas für die Zuverlässigkeit getan werden. Testergebnisse sollen wiederholbar sein, unterschiedliche Prüfer sollen zu gleichen Ergebnissen kommen, um die Vergleichbarkeit und Nachprüfbarkeit zu gewährleisten.
Der letzte Punkt ist entscheidend und unverzichtbar, wenn die Anwendung des BITV-Tests auf den Vergleich oder die Prüfung der Konformität von Webangeboten zielt.
Angewandt wurde der BITV-Test für die Ermittlung des Sonderpreises Barrierefreiheit des Deutschen Multimedia Awards (DMMA) 2004 und 2005, für wöchentliche Tests von wichtigen Webangeboten, für vergleichende Tests zum Beispiel der Webangebote von Zeitungen, Fluglinien und Ministerien. Insgesamt 450 Tests wurden von Mitarbeitern des Projektes BIK bislang durchgeführt.
Sinnvoll ist auch die entwicklungsbegleitende Nutzung des Tests durch Webanbieter oder Webdesigner. Der Test schließt nicht aus Indizien, sondern er prüft die Nutzbarkeit von Webangeboten unter spezifischen Bedingungen. Wenn die Entwicklung eines Webangebots sich an den Anforderungen des Tests orientiert, ist also nicht nur ein gutes Abschneiden im Test sichergestellt, sondern das Ergebnis ist auch tatsächlich für die im Test adressierten Zielgruppen zugänglich.
Ein entsprechendes Werkzeug für entwicklungsbegleitende Bewertung eigener, dem Prüfer vertrauter Webangebote steht seit Juli 2005 zur Verfügung. Die Nutzung des Werkzeugs ist kostenlos. Es kann eingesetzt werden, wenn die Vergleichbarkeit von Bewertungen nicht im Vordergrund steht. In den ersten drei Monaten nach Veröffentlichung wurden 250 Selbstbewertungen durchgeführt.
Autor: Michael Zapp
Veröffentlicht am: 09.12.2005 mit kleinen Änderungen gegenüber der Veröffentlichung in Ausgabe 8-2005 der Zeitschrift "iwp - Information, Wissenschaft & Praxis" der DGI (Deutsche Gesellschaft für Informationswissenschaft und Informationspraxis e.V.)
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